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    Dornierstraße 4 82178 Puchheim, Deutschland
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    Online-Formular für den Online-Dienst "Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarte und aufenthaltsrelevante Bescheinigung".
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    Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB), Hauptverwaltung, Hansastraße 12-16, 80686 München, Deutschland
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    Fachwerkhaus in der Altstadt
    urgemütlich.

    In den schmalen Gassen der Altstadt laden inhabergeführte Geschäfte und Gastronomie zum Entdecken ein.

    Kanufahrer auf dem Neckar
    lebendig.

    Badespaß im Freibad, gemütlicher Einkaufsbummel oder Tagesausflug ins nahe Grün der Umgebung: Nürtingen ist ein idealer Ausgangspunkt für die sommerliche Freizeitgestaltung.

    Radlerguppe auf dem Neckartalradweg vor der Stadtsilhouette
    bewegend.

    Badespaß im Freibad, gemütlicher Einkaufsbummel oder Tagesausflug ins nahe Grün der Umgebung: Nürtingen ist ein idealer Ausgangspunkt für die sommerliche Freizeitgestaltung.

    Blick von der Wörthbrücke auf den Neckar und die Stadtkirche
    entspannend.

    Wasser und Grün - Nürtingen bietet naturnahe Entspannung für Radfahrer und Spaziergänger

    Herzlich Willkommen im Themenbereich
    Nürtingen für
    Dienstleistungen A-Z

    Hauptbereich

    Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

    Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen

    • dem Kenntnisgabeverfahren und
    • dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

    Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.

    Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.

    Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.

    Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.

    Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,

    • wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
    • es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.

    Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.

    Voraussetzungen

    • Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
    • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
      • die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und
      • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
      • die überbaubaren Grundstücksflächen und
      • die örtlichen Verkehrsflächen.
    • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
    • Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
      • ein Wohngebäude
      • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
      • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
      • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
      • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
      • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
      • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
    • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie die Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde ein.

    Sofern die Baurechtsbehörde einen Onlinedienst anbietet, nutzen Sie das Formular "Kenntnisgabeverfahren". Bei einem Abbruch wählen Sie das Formular "Abbruch baulicher Anlagen". Zusätzlich wählen Sie die sonstigen Bauvorlagen aus. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht im Internet auch zum Herunterladen bereit. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

    Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen :

    • Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig? Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
    • Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
    • Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes?
    • Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?

    Fristen

    Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.

    Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.

    Unterlagen

    • weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
      • Lageplan
      • Bauzeichnungen
      • Darstellung der Grundstücksentwässerung
      • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
      • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
      • Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
    • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung

    Sie müssen die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Baurechtsbehördeeinreichen.

    Kosten

    Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen. Die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen Sie ebenfalls bezahlen.

    Sonstiges

    Sie müssen die Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen

    Rechtsgrundlage

    Landesbauordnung (LBO)

    • § 42 (LBO) (Pflichten des Bauherrn)
    • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
    • § 51 LBO (Kenntnisgabeverfahren)
    • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)

    Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (§ 1Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren)

    Zuständigkeit

    die untere Baurechtsbehörde

    Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt:

    • die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
    • das Landratsamt.

    Organisationseinheiten

    Stadt NürtingenOrtMarktstraße 7 72622 Nürtingen
    Bauverwaltungsamt neue AnträgeOrtMarktstraße 1 72622 Nürtingen

    Freigabevermerk

    22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

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    Kontaktdaten

    Kontakt

    Postfach 19 20
    72609 Nürtingen

    Marktstraße 7
    72622 Nürtingen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Besuch des Bürgeramts und des Bürgerbüros Bauen, um Wartezeiten zu minimieren.

    • Montag und Freitag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
    • Dienstag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
      14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
    • Mittwoch:geschlossen
    • Donnerstag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
      14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
    • Donnerstag:Bürgeramt: 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr
    • Öffnungszeiten Bürgerbüro Bauen:
    • Dienstag07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
    • Donnerstag:14.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie außerhalb dieser Zeiten nur mit Terminvereinbarung

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    Stadt Museum Nürtingen
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    K3N-Die Neue Stadthalle Nürtingen

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