Lebenslagen A-Z: Stadt Nürtingen


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    Dies ist eine Buchungsstrecke, welche Kunden ermöglicht Anfragen und Direktbuchungen zu tätigen
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    Dornierstraße 4 82178 Puchheim, Deutschland
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    skraska@iitr.de

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    Online-Formular für den Online-Dienst "Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarte und aufenthaltsrelevante Bescheinigung".
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    Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB), Hauptverwaltung, Hansastraße 12-16, 80686 München, Deutschland
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    Fachwerkhaus in der Altstadt
    urgemütlich.

    In den schmalen Gassen der Altstadt laden inhabergeführte Geschäfte und Gastronomie zum Entdecken ein.

    Kanufahrer auf dem Neckar
    lebendig.

    Badespaß im Freibad, gemütlicher Einkaufsbummel oder Tagesausflug ins nahe Grün der Umgebung: Nürtingen ist ein idealer Ausgangspunkt für die sommerliche Freizeitgestaltung.

    Radlerguppe auf dem Neckartalradweg vor der Stadtsilhouette
    bewegend.

    Badespaß im Freibad, gemütlicher Einkaufsbummel oder Tagesausflug ins nahe Grün der Umgebung: Nürtingen ist ein idealer Ausgangspunkt für die sommerliche Freizeitgestaltung.

    Blick von der Wörthbrücke auf den Neckar und die Stadtkirche
    entspannend.

    Wasser und Grün - Nürtingen bietet naturnahe Entspannung für Radfahrer und Spaziergänger

    Herzlich Willkommen im Themenbereich
    Nürtingen für
    Lebenslagen A-Z

    Hauptbereich

    Verbraucherrechte bei Reisemängeln

     

    Nicht immer erhalten Sie Leistungen, die den Anforderungen in Ihrer Reisebestätigung und der Beschreibung im Katalog des Reiseveranstalters entsprechen. Wird Ihnen zum Beispiel statt des gebuchten Balkonzimmers mit Meerblick lediglich eine auf den Hinterhof gerichtete Unterkunft zugewiesen oder können Sie wegen Überbuchung gar nicht in das im Reisevertrag festgelegte Hotel oder ein Hotel gleicher Kategorie und Lage einziehen, liegt ein Reisemangel vor.

    Wenn Sie Reisemängel feststellen, haben Sie laut Gesetz folgende Möglichkeiten:

    • Abhilfe
    • Minderung des Reisepreises
    • Vorzeitige Kündigung des Reisevertrags
    • Schadenersatz

    Abhilfe

    Sie können von Ihrem Reiseveranstalter Abhilfe, etwa die Beschaffung eines gleichwertigen Hotels, verlangen. Sie fordern, dass der Mangel beseitigt wird und setzen dem Veranstalter eine angemessene Frist. Wenden Sie sich am Urlaubsort an die örtliche Agentur des Reiseveranstalters oder - wenn eine solche nicht vorhanden ist - an die Reiseleitung. Wenn der Reiseveranstalter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der Frist nachkommt, können Sie selbst Abhilfe schaffen. Die dadurch entstehenden Kosten muss Ihnen der Reiseveranstalter erstatten.

    Hinweis: Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Auch unverhältnismäßige Mehrkosten der Selbstabhilfe muss der Reiseveranstalter nicht erstatten.

    Minderung des Reisepreises

    Solange ein Reisemangel besteht, tritt eine Minderung des Reisepreises ein. Sie können eine Erstattung des Teils des Reisepreises verlangen, den die Urlaubsreise aufgrund des Mangels weniger wert ist.

    Achtung: Wichtige Voraussetzung für eine Minderung des Reisepreises ist, dass Sie dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel angezeigt haben. Handeln Sie also ohne Verzug und treten Sie mit Ihren Beanstandungen sofort an den Reiseveranstalter heran.

    Vorzeitige Kündigung des Reisevertrags

    Bei besonders schweren Reisemängeln, die die Reise erheblich beeinträchtigen, können Sie den Reisevertrag kündigen und damit den Urlaub vorzeitig abbrechen. Dieses Kündigungsrecht setzt allerdings - neben dem Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Reisemangels - voraus, dass Sie dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt haben und dass diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

    Es braucht eine solche Fristsetzung nicht, wenn

    • Abhilfe unmöglich ist oder
    • vom Reiseveranstalter verweigert wird oder
    • wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird.

    Schadenersatz

    Trifft den Reiseveranstalter ein Verschulden an dem Reisemangel, muss er gegebenenfalls auch Schadenersatz leisten. Dabei hat der Veranstalter ebenso für ein Verschulden seiner Leistungsträger, zum Beispiel Flug- oder Hotelunternehmen, einzustehen. Als Betroffene oder Betroffener können Sie insbesondere Ersatz für Schäden an ihrer Gesundheit oder an Ihrem Eigentum verlangen. Liegt ein erheblicher Reisemangel vor, haben Sie auch einen Schadensersatzanspruch wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit.

    Der Reiseveranstalter kann im Vertrag seine Schadenersatzhaftung auf den dreifachen Reisepreis beschränken, wenn der Schaden durch einen Leistungsträger verursacht oder nur leicht fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihre Gesundheit durch den Reisemangel beeinträchtigt ist (Körperschäden).

    Beweise sichern

    In allen geschilderten Fällen gilt: Sie müssen beweisen,

    • dass Reisemängel vorlagen und
    • welchen Umfang sie hatten, zum Beispiel durch Fotos oder durch Zeugenaussagen von Mitreisenden.
    • Sie sollten beweisen können, dass Sie dem Reiseveranstalter am Urlaubsort (örtliche Agentur des Veranstalters oder Reiseleitung) die bestehenden Mängel angezeigt und ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben.
    • Lassen Sie sich deshalb die erfolgte Mängelanzeige schriftlich bestätigen oder - falls der Reiseveranstalter dazu nicht bereit ist - durch Mitreisende bezeugen.

    Welche Fristen müssen Sie beachten?

    Machen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend – am besten per Einschreiben mit Rückschein.

    • Die Mängelanzeige, die am Urlaubsort erfolgt ist, reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss eine gesonderte Mitteilung erfolgen, aus der hervorgeht, wegen welcher konkreten Mängel Sie Ansprüche erheben.
    • Wenn Sie diese Monatsfrist versäumen, verlieren Sie Ihre Ansprüche.

    Ihre Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise.

    • Klagen Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise Ihre Ansprüche vor Gericht ein, wenn der Reiseveranstalter die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkennt.
    • Die Frist kann sich um die Zeit verlängern, die zwischen der Geltendmachung des Reisemangels und der endgültigen schriftlichen Zurückweisung des Reisemangels durch den Reisveranstalter vergangen ist, sofern in dieser Zeit über den Reisemangel und die damit verbunden Ansprüche verhandelt wurde.

    Durch vertragliche Vereinbarung kann die Verjährungsfrist vor Mitteilung eines Mangels zu Lasten des Reisenden auf bis zu ein Jahr verkürzt werden.

     

    Freigabevermerk

     

    Dieser Text entstand auf Grundlage der im Portal unseres Kooperationspartners Freistaat Sachsen veröffentlichten Version. Das Innenministerium hat ihn am 15.05.2018 zur Publikation freigegeben.

     
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    Postfach 19 20
    72609 Nürtingen

    Marktstraße 7
    72622 Nürtingen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Besuch des Bürgeramts und des Bürgerbüros Bauen, um Wartezeiten zu minimieren.

    • Montag und Freitag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
    • Dienstag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
      14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
    • Mittwoch:geschlossen
    • Donnerstag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
      14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
    • Donnerstag:Bürgeramt: 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr
    • Öffnungszeiten Bürgerbüro Bauen:
    • Dienstag07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
    • Donnerstag:14.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie außerhalb dieser Zeiten nur mit Terminvereinbarung

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