Lebenslagen A-Z: Stadt Nürtingen


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    Online-Formular für den Online-Dienst "Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarte und aufenthaltsrelevante Bescheinigung".
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    Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB), Hauptverwaltung, Hansastraße 12-16, 80686 München, Deutschland
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    Fachwerkhaus in der Altstadt
    urgemütlich.

    In den schmalen Gassen der Altstadt laden inhabergeführte Geschäfte und Gastronomie zum Entdecken ein.

    Kanufahrer auf dem Neckar
    lebendig.

    Badespaß im Freibad, gemütlicher Einkaufsbummel oder Tagesausflug ins nahe Grün der Umgebung: Nürtingen ist ein idealer Ausgangspunkt für die sommerliche Freizeitgestaltung.

    Radlerguppe auf dem Neckartalradweg vor der Stadtsilhouette
    bewegend.

    Badespaß im Freibad, gemütlicher Einkaufsbummel oder Tagesausflug ins nahe Grün der Umgebung: Nürtingen ist ein idealer Ausgangspunkt für die sommerliche Freizeitgestaltung.

    Blick von der Wörthbrücke auf den Neckar und die Stadtkirche
    entspannend.

    Wasser und Grün - Nürtingen bietet naturnahe Entspannung für Radfahrer und Spaziergänger

    Herzlich Willkommen im Themenbereich
    Nürtingen für
    Lebenslagen A-Z

    Hauptbereich

    Sperrzeiten

     

    Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Dauer einer Sperrzeit. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie

    • Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben haben (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
    • eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit abgelehnt oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert haben,
    • die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,
    • sich geweigert haben, an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung - auch Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen - teilzunehmen oder eine solche abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme geben,
    • sich geweigert haben, an einem Integrationskurs oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung - teilzunehmen oder einen solchen abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse geben,
    • einer Meldeaufforderung oder Aufforderung zum Erscheinen bei einem Untersuchungstermin der Agentur für Arbeit nicht nachkommen,
    • sich verspätet Arbeit suchend melden.

    Hinweis zu Sperrzeiten bei Arbeitsaufgabe: Entscheidend ist, dass Sie durch aktives Zutun oder passives Zulassen zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses beigetragen haben und deswegen Arbeitslosigkeit eingetreten ist. Liegt ein wichtiger Grund für Ihr Verhalten vor, tritt keine Sperrzeit ein. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen, bei objektiver Beurteilung, die Weiterbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie schwerwiegende gesundheitliche Probleme haben, die eine Aufgabe des Arbeitsverhältnisses notwendig machen. Auch besondere familiäre Umstände können einen wichtigen Grund darstellen. Grundsätzlich wird erwartet, dass Sie einen angemessenen Versuch unternommen haben, einen möglichen wichtigen Grund zu beseitigen. Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, wird individuell geprüft.

    Auch bei den anderen genannten Sperrzeitanlässen prüft die Agentur für Arbeit ob ein wichtiger Grund vorliegt.

    Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich an dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Bei einer Arbeitsaufgabe ist dies in der Regel der Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

    Die Dauer der Sperrzeit ist unter anderem abhängig von dem Anlass, der zu ihrem Eintritt geführt hat. Sie beträgt zwischen einer Woche (z.B. bei Meldeversäumnis) und kann bis zu 12 Wochen beziehungsweise ein Viertel Ihrer Gesamtanspruchsdauer (z.B. wegen Arbeitsaufgabe) andauern.

    Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit nicht gezahlt wird. Außerdem vermindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit. Bei einer einwöchigen Sperrzeit werden von der Anspruchsdauer also sieben Tage abgezogen.

    Achtung: Ihr gesamter Leistungsanspruch erlischt, wenn Sie Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen oder mehr geben.

    Auch für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II sind Sanktionen für die Ablehnung zumutbarer Arbeit vorgesehen. Diese sind für Personen unter 25 Jahren sogar etwas drastischer.

    Arbeitsaufgabe

    Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ruht der Anspruch und Ihre Anspruchsdauer vermindert sich außerdem um die Tage der Sperrzeit. Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beläuft sich auf 12 Wochen, mindestens jedoch ein Viertel Ihrer Gesamtanspruchsdauer (bei einer Anspruchsdauer von 18 Monaten würde sich diese also um 4,5 Monate vermindern, statt um 3 Monate). In bestimmten Ausnahmefällen (wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs oder zwölf Wochen ohnehin geendet hätte beziehungsweise nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Umständen eine besondere Härte vorliegt) tritt jedoch eine kürzere Sperrzeit ein.

    Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit

    Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund eine Ihnen von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten oder durch Ihr Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindern. Das Gleiche gilt auch für "vorübergehende" Beschäftigungen. Die Dauer einer solchen Sperrzeit staffelt sich danach, wie oft eine Arbeit abgelehnt wurde (drei, sechs und zwölf Wochen).

    Unzureichende Eigenbemühungen

    Eine Sperrzeit von zwei Wochen tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen bei der Arbeitsuche nicht nachweisen.

    Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung

    Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme, Maßnahme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen teilzunehmen.

    Ferner tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme geben. Die Dauer einer solchen Sperrzeit beträgt zwischen drei, sechs und zwölf Wochen, was von der Häufigkeit der Ablehnung beziehungsweise des Abbruchs abhängt.

    Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung

    Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, an einem Integrationskurs oder einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, der nach Entscheidung der Agentur für Arbeit für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, teilzunehmen.

    Ferner tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme abbrechen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme geben. Die Dauer einer solchen Sperrzeit beträgt zwischen drei, sechs und zwölf Wochen, was von der Häufigkeit der Ablehnung beziehungsweise des Abbruchs abhängt.

    Meldeaufforderung und andere Einladungen

    Einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, ist Folge zu leisten. Sollten Sie der Einladung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht oder nur verspätet nachkommen (ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben), müssen Sie mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen.

    Verspätete Arbeitsuchendmeldung

    Für die Pflicht, sich frühzeitig Arbeit suchend zu melden, gilt eine einheitliche Frist von drei Monaten vor Beendigung des Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsverhältnisses. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch für betriebliche Ausbildungsverhältnisse. Erfahren Sie erst später von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gilt eine Frist von drei Tagen, ab Kenntnisnahme. Melden Sie sich nicht rechtzeitig, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein.

     

    Rechtsgrundlage

     

    Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III):

    • § 159 Ruhen bei Sperrzeit
     

    Freigabevermerk

      
    • 22.01.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
     
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    Kontaktdaten

    Kontakt

    Postfach 19 20
    72609 Nürtingen

    Marktstraße 7
    72622 Nürtingen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Besuch des Bürgeramts und des Bürgerbüros Bauen, um Wartezeiten zu minimieren.

    • Montag und Freitag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
    • Dienstag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
      14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
    • Mittwoch:geschlossen
    • Donnerstag:07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
      14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
    • Donnerstag:Bürgeramt: 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr
    • Öffnungszeiten Bürgerbüro Bauen:
    • Dienstag07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
    • Donnerstag:14.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie außerhalb dieser Zeiten nur mit Terminvereinbarung

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